Videos im Unterricht zeigen – Urheberrecht

In vielen Unterrichtssituationen zeigen wir den Schüler*Innen Videos und Filme, die bestimmte Lerninhalte veranschaulichen sollen. Doch welche Videos und Filme darf ich zeigen? Worauf muss ich hier achten, um keine Urheberrechte zu verletzen?

Gesetzliche Bestimmungen

Das Zeigen von Filmen und Videos (z.B. von Youtube oder einer DVD) verletzt keine Urheberrechte, wenn es in einem privaten, nicht-öffentlichen Raum gezeigt wird.

Es ist jedoch umstritten, ob lediglich Freunde und Familie oder auch der Klassenraum mit einer festen, bekannten Schüler*Innenzahl einen privaten Raum darstellen. Analog zur Verwendung von Bildquellen aus dem Internet gilt immer: ausschließlich Schüler*Innen deiner Klasse dürfen Zugang zu dem Video haben und niemand sonst.

Solange der Status eines Klassenraums rechtlich nicht genau geklärt ist, befindet sich die Lehrkraft beim Zeigen eines Videos in einer rechtlichen Grauzone.

Aber: Eine Ausnahme davon sind Schulfunksendungen, die speziell für den schulischen Raum Videos und Filme konzipiert haben. Nach §47 UrhG dürfen solche Sendungen selbst aufgenommen und im Unterricht abgespielt werden. Eine Kopie dieser Sendung darf jedoch nur bis Ende des folgenden Schuljahres aufbewahrt werden.

Schulfunksendungen

Nachfolgend findest du eine Liste mit Schulfunksendungen, die du in deinem Unterricht zeigen darfst. Hierbei verletzt du keine Urheberrechte. Die Videos dürfen jedoch nicht weitergeschickt oder auf Plattformen hochgeladen werden! Das Teilen oder Verschicken von Links zu den Videos ist aber erlaubt.

Hast du eigene Videos (auf Youtube o.ä.) gedreht, kannst du diese natürlich bedenkenlos zeigen, denn du bist der Urheber. Dasselbe gilt, wenn du den Urheber um Erlaubnis für das Vorführen eines Videos bittest.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung

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